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§ 27 LBG LSA - Laufbahnverordnungen

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Laufbahnen. Dabei sind insbesondere zu regeln

  1. 1.

    die Einrichtung und die Gestaltung der Laufbahnen sowie die Festlegung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter und der abweichenden Einstiegsämter und Endämter (§ 13),

  2. 2.

    besondere, für einzelne Laufbahnen fachlich bedingte Zugangsvoraussetzungen und den Erwerb der Laufbahnbefähigung (§ 26 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie §§ 14 bis 18, 31 und 32),

  3. 3.

    das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung (§ 4), die Ausgestaltung und die Dauer eines Vorbereitungsdienstes sowie die Festsetzung der Dienstbezeichnungen während des Vorbereitungsdienstes,

  4. 4.

    die abzulegenden Laufbahnprüfungen, die Grundsätze der Bewertung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungsnachweisen, die Wiederholung von Prüfungen und die Rechtsfolgen des Nichtbestehens; in den Laufbahnverordnungen kann die Zuständigkeit für diese Regelungen ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen werden,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Einstellung im jeweils ersten Beförderungsamt (§ 19),

  6. 6.

    die Ausgestaltung der Probezeit, die Voraussetzungen für ihre Verlängerung und der Umfang der Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20),

  7. 7.

    die Voraussetzungen für Beförderungen (§ 22),

  8. 8.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg, die Gestaltung des Aufstiegsverfahrens und der Prüfung, den Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung, die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie die Befähigungseinschränkungen beim Verwendungsaufstieg (§ 24) und die Durchführung und den Abschluss von nach bisherigem Recht bereits begonnenen Aufstiegsverfahren; in den Laufbahnverordnungen kann diese Zuständigkeit ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen werden,

  9. 9.

    die Grundsätze der Fortbildung (§ 25),

  10. 10.

    die Einzelheiten des Benachteiligungsverbotes (§ 26) und

  11. 11.

    den Nachteilsausgleich zugunsten von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten.

Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann eine Altersgrenze festgelegt werden.