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§ 46 LVerfGG M-V - Vorlagebeschluss

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Amtliche Abkürzung
LVerfGG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-6

(1) Hält ein Gericht den Untersuchungsauftrag eines vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses oder einen Teil dieses Untersuchungsauftrages für verfassungswidrig und kommt es für seine Entscheidung auf diese Frage an, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts einzuholen.

(2) Das Gericht muss angeben, inwiefern von der Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages seine Entscheidung abhängt und mit welcher Verfassungsbestimmung der Untersuchungsauftrag unvereinbar sein soll.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages durch einen Verfahrensbeteiligten.