§ 344 SGB III - Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme das amtlich festgesetzte monatliche Durchschnittsentgelt nach dem Siebten Buch der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen. 2Die beitragspflichtige Einnahme erhöht sich für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung. 3Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgelt amtlich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse die beitragspflichtige Einnahme. 4Die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet keine Anwendung.

(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße.

(3) Für Personen, die als Behinderte in einer anerkannten Werkstätte für Behinderte oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen.