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§ 59 BbgKVerf - Beigeordnete (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern und kreisfreien Städten kann ein Beigeordneter oder können mehrere Beigeordnete gewählt werden.

(2) Die Zahl der Beigeordneten ist in der Hauptsatzung festzusetzen. Sie beträgt in kreisangehörigen Gemeinden bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu vier.

(3) Die Beigeordneten müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Einer der Beigeordneten muss mindestens die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation besitzen. In Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnern muss der Beigeordnete die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation haben.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.