§ 28 KWO - Zurücknahme
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die schriftlich gegebene Zustimmung eines Bewerbers, bei der Wahl zum Bezirkstag auch eines Nachfolgers, kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.
(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur vor der Zulassung und nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters zurückgenommen werden.