§ 1908f BGB - Anerkennung als Betreuungsverein
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
- 1.
eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
- 2.
sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät,
- 2a.
planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
- 3.
einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) 1Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. 2Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) 1Das Nähere regelt das Landesrecht. 2Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.