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§ 33 StVZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Redaktionelle Abkürzung
StVZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
92

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und

  2. 2.

    die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) in der jeweils geltenden Fassung.