§ 27 KVLG 1989 - Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
- Amtliche Abkürzung
- KVLG 1989
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8252-3
(1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmer sowie alle sonstigen die Versicherungspflicht und Beitragshöhe sowie die Mitgliedschaft berührenden Tatbestände innerhalb von 2 Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden.
(2) 1Die landwirtschaftlichen Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Beschäftigung der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen innerhalb von 2 Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden. 2Die §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllen, haben sich bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden.