§ 19 GüKG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Amtliche Abkürzung
GüKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-34

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt,
  2. 1a.
    einer auf Grund des § 3 Abs. 4 erlassenen Bedingung, Auflage oder verkehrsmäßigen Beschränkung zuwiderhandelt,
  3. 2.
    einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  4. 3.
    entgegen § 7 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden,
  5. 4.
    entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung oder einen Nachweis nicht mitführt oder die Berechtigung, einen Nachweis, den Pass oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  6. 5.
    entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis mitgeführt wird,
  7. 6.
    entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
  8. 6a.
    entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 keine Versicherung abgeschlossen hat,
  9. 6b.
    entgegen § 7a Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird,
  10. 6c.
    entgegen § 7a Abs. 2 einen gültigen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  11. 6d.
    entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt,
  12. 6e.
    entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass das Fahrpersonal eine Arbeitsgenehmigung mit einer dort genannten Übersetzung oder eine dort genannte Bescheinigung mit einer dort genannten Übersetzung mitführt,
  13. 6f.
    entgegen § 7b Abs. 2 eine Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  14. 7.
    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  15. 8.
    entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt,
  16. 9.
    entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21a Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet,
  17. 10.
    entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
  18. 11
    entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet,
  19. 12
    einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 zuwiderhandelt,
  20. 12a.
    entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
  21. 12b.
    entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist,
  22. 12c.
    entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  23. 12d.
    entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist,
  24. 12e.
    entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig abmeldet oder
  25. 13.
    ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

eine Leistung ausführen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6d und des Absatzes 1a Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 12 und 13 und des Absatzes 1a Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.