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§ 16 APG DVO NRW - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
Amtliche Abkürzung
APG DVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

(1) Pflegewohngeld wird auf Antrag vom zuständigen Träger der Sozialhilfe oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge gewährt, in dessen Bereich die oder der Pflegebedürftige ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Für die Gewährung von Pflegewohngeld für Pflegebedürftige im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ist die Behörde oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig, in deren oder dessen Bereich die oder der Pflegebedürftige ihren beziehungsweise seinen tatsächlichen Aufenthalt hat.

(2) Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters erfolgt die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung, mit der ein Vertrag zur Wohnraumüberlassung und Erbringung von Pflegeleistungen gemäß § 1 Absatz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) besteht. Eine das weitere Verwaltungsverfahren betreffende Vollmacht wird hierdurch nicht begründet. Mit dem Antrag ist das Ergebnis der Festsetzung nach § 12 vorzulegen. Stellt die Einrichtungsträgerin oder der Einrichtungsträger keinen Antrag, so fügt die pflegebedürftige Person ihrem Antrag auf Pflegewohngeldgewährung die Rechnung der Einrichtungsträgerin oder des Einrichtungsträgers bei, aus der die Summe der von ihr zu übernehmenden Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen hervorgeht.

(3) Der oder die Pflegebedürftige oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter sind gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge nach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. §§ 60, 66 und 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, finden entsprechend Anwendung. Pflegewohngeld kann gegenüber der pflegebedürftigen Person zurückgefordert werden, soweit sie oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter die Zahlung zur Übernahme der ihr ansonsten gesondert berechneten Aufwendungen nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat.

(4) Pflegewohngeld wird unmittelbar an die Einrichtung ausgezahlt zur Übernahme der ansonsten durch die pflegedürftige Person zu tragenden Aufwendungen nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Die pflegebedürftige Person erhält hierüber einen Bescheid, der die Ergebnisse der Anspruchsprüfung sowie Gegenstand, Grundlage und Höhe der Leistung enthält. Die Trägerin oder der Träger der Pflegeeinrichtung erhält eine Mitteilung über die Höhe der Leistungen.

(5) Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab Antragstellung gewährt. Erfolgt die Antragsstellung auch für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, wird Pflegewohngeld für höchstens drei Monate rückwirkend ab dem Tag bewilligt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren. § 16 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(6) Liegen keine Anhaltspunkte für ein nur vorläufiges Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen oder für wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen vor, wird Pflegewohngeld - bei Fortbestand der Berechtigung - in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen von Tatsachen oder Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere

  1. 1.

    die Vereinbarung neuer Vergütungsregelungen und

  2. 2.

    eine Veränderung der Festsetzung nach § 12.

Sie soll auf Antrag der pflegebedürftigen Person auch erfolgen, wenn die Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mehr als 30 Prozent der monatlichen Bewilligungssumme ausmachen.

(7) §§ 91 und 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anwendbar.