§ 37 BerlHG - Aufgaben der Forschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis und ihre Folgen sein.
(2) Die Forschung in den Hochschulen dient insbesondere auch der Analyse von Problemen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Sie soll sich auch den besonderen Aufgaben, die sich dem Land Berlin stellen, widmen.
(3) Die Studenten und Studentinnen sollen in geeigneter Weise an die Forschung herangeführt und an Forschungsvorhaben beteiligt werden.
(4) Der wissenschaftliche Austausch und die Zusammenarbeit in der Forschung zwischen Hochschulen sowie zwischen Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen ist Teil der Aufgaben der Hochschulen. Wirken die Hochschulen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben untereinander oder mit sonstigen Forschungseinrichtungen, mit Kultur- oder Bildungseinrichtungen oder mit medizinischen Einrichtungen zusammen, können sie öffentlich-rechtliche Verträge schließen.