Art. 30a GDVG - Gemeinsames Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- Amtliche Abkürzung
- GDVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-U/G
(1) Das Landesamt betreibt für die in Abs. 3 genannten Zwecke ein automatisiertes gemeinsames Verfahren nach Art. 27a des Bayerischen Datenschutzgesetzes.
(2) Das Landesamt und die mit dem Vollzug der in Abs. 3 genannten Zwecke betrauten oder beliehenen Stellen können die hierfür erforderlichen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann die in Satz 1 genannten Daten zu den in Abs. 3 Nr. 5 genannten Zwecken nutzen.
(3) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt zu folgenden Zwecken:
- 1.
Vollzug der Art. 19 bis 21,
- 2.
Aufsicht durch die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 5 genannten öffentlichen Stellen,
- 3.
Steuerung der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Art. 4, 5 und 5a genannten sowie gemäß Art. 7 beliehenen öffentlichen Stellen,
- 4.
Personalbewirtschaftung, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten,
- 5.
Planung, Steuerung und Aufsicht durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten.
(4) Die speichernde Stelle hat personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.