§ 71b AktG - Rechte aus eigenen Aktien
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.