§ 17 FELEG - Durchführende Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Amtliche Abkürzung
FELEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8252-4

1Dieses Gesetz wird von den landwirtschaftlichen Alterskassen durchgeführt. 2Bundesunmittelbare Körperschaften unterliegen bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.