§ 111 MarkenG - Nachträgliche Schutzerstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Amtliche Abkürzung
MarkenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
423-5-2

(1) Wird ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer International registrierten Marke nach Artikel 3 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt gestellt, so ist mit dem Antrag eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

(2) § 109 Abs. 2 gilt entsprechend.