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§ 79 SchulG M-V - Fachkonferenz

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Für Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Fächergruppen und Aufgabengebiete sind durch die Lehrerkonferenz Fachkonferenzen einzurichten.

(2) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrer, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach, einem Fach des Lernbereichs, der Fächergruppen oder des Aufgabengebiets besitzen oder darin unterrichten. Zu den Fachkonferenzen sind je zwei Mitglieder des Schülerrates und des Schulelternrates einzuladen. § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Jede Fachkonferenz wählt für die Dauer von zwei Schuljahren aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Vertreter.

(4) Die Fachkonferenz berät über die ein Fach, eine Fächergruppe, einen Lernbereich oder ein Aufgabengebiet betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der von der Schul- oder Lehrerkonferenz gefassten Beschlüsse, insbesondere über

  1. 1.
    die Umsetzung der Rahmenpläne, didaktische und methodische Fragen des Faches, des Lernbereichs, der Fächergruppe oder des Aufgabengebietes sowie die Koordinierung von Lernzielen und Inhalten,
  2. 2.
    die Erarbeitung von Arbeitsplänen und Kursangeboten,
  3. 3.
    die Auswahl der Lehr- und Lernmittel und die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten,
  4. 4.
    die Koordinierung der Leistungsbewertung,
  5. 5.
    Angelegenheiten fachlicher Fort- und Weiterbildung.

Im Übrigen trifft sie die ihr nach § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 zugewiesenen Entscheidungen.

(5) An Schulen, die nur aus dem Primarbereich bestehen, und an Schulen, an denen eine Fachkonferenz weniger als drei Lehrer umfassen würde, werden die Aufgaben der Fachkonferenz von der Lehrerkonferenz wahrgenommen, soweit keine gemeinsame Fachkonferenz mit benachbarten Schulen der gleichen Art eingerichtet werden kann.