Art. 5a KAG - Erschließungsbeitrag
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2024-1-I
(1) In Bayern werden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mit der Maßgabe erhoben, dass Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht notwendig sind,
- 1.wenn sie über die unmittelbare Bedeutung und den unmittelbaren Nutzen für das Baugebiet hinausgehen, in dem sie ausgewiesen werden sollen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Grünflächen wegen der Schaffung stadt- bzw. ortsteilübergreifender Grünzüge oder der Vernetzung vorhandener Grün- und Freizeitflächen sowohl von ihrer Größe als auch von ihrem Ausbau her baugebietsübergreifende Bedeutung haben,
- 2.wenn sie in einer ausreichenden Größe vorhanden sind und in ihrer bisherigen Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genügt haben, oder
- 3.wenn wegen des vorhandenen innerörtlichen Grüns ein städtebauliches Bedürfnis nach weiterer Begrünung nicht zu erkennen ist. (xref1)
(2) Die vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 BauGB gilt entsprechend.
Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) bestimmt in § 2, dass Art. 5a auf ab dem 15. November 1994 entstandene Erschließungsbeiträge anzuwenden ist, wenn der Beitragsbescheid zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Gesetzesänderung noch nicht unanfechtbar ist. Für vor dem 15. November 1994 entstanden Erschließungsbeiträge soll die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten von der Erhebung absehen, wenn
- 1.der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar ist und
- 2.eine Betragspflicht nach den unter Art. 5a genannten Voraussetzungen nicht entstehen würde.