Art. 5a KAG - Erschließungsbeitrag

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2024-1-I

(1) In Bayern werden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mit der Maßgabe erhoben, dass Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht notwendig sind,

  1. 1.
    wenn sie über die unmittelbare Bedeutung und den unmittelbaren Nutzen für das Baugebiet hinausgehen, in dem sie ausgewiesen werden sollen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Grünflächen wegen der Schaffung stadt- bzw. ortsteilübergreifender Grünzüge oder der Vernetzung vorhandener Grün- und Freizeitflächen sowohl von ihrer Größe als auch von ihrem Ausbau her baugebietsübergreifende Bedeutung haben,
  2. 2.
    wenn sie in einer ausreichenden Größe vorhanden sind und in ihrer bisherigen Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genügt haben, oder
  3. 3.
    wenn wegen des vorhandenen innerörtlichen Grüns ein städtebauliches Bedürfnis nach weiterer Begrünung nicht zu erkennen ist. (xref1)

(2) Die vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 BauGB gilt entsprechend.

Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) bestimmt in § 2, dass Art. 5a auf ab dem 15. November 1994 entstandene Erschließungsbeiträge anzuwenden ist, wenn der Beitragsbescheid zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Gesetzesänderung noch nicht unanfechtbar ist. Für vor dem 15. November 1994 entstanden Erschließungsbeiträge soll die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten von der Erhebung absehen, wenn

  1. 1.
    der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar ist und
  2. 2.
    eine Betragspflicht nach den unter Art. 5a genannten Voraussetzungen nicht entstehen würde.