§ 27 BRAO - Wohnsitz und Kanzlei
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Der Rechtsanwalt muß innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks, in dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen.
(2) 1Der Rechtsanwalt muß an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten. 2Ist er gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugelassen, so hat er seine Kanzlei am Ort des Gerichts der ersten Zulassung einzurichten. 3Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß benachbarte Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort anzusehen sind.