§ 24 BezVerwG - Vorzeitige Beendigung des Amts als Bürgerdeputierter

Bibliographie

Titel
Bezirksverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BezVerwG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Das Amt als Bürgerdeputierter oder Stellvertreter endet vorzeitig

  1. a)
    durch Verzicht,
  2. b)
    mit Verlust des Wahlrechts, bei Ausländern mit Eintritt von Gründen, nach denen ein Wahlberechtigter vom Wahlrecht ausgeschlossen wäre,
  3. c)
    mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 22),
  4. d)
    mit der Aufhebung eines Ausschusses durch die Bezirksverordnetenversammlung.

(2) Das Amt als Bürgerdeputierter oder Stellvertreter endet ferner, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten oder weggefallen waren, und zwar vom Zeitpunkt der Feststellung an.

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl einen Bürgerdeputierten oder Stellvertreter vor Beendigung der Amtszeit abberufen.