§ 26 LWG - Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Die Gemeinden bestimmen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und den Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die Vorschläge der Parteien vorrangig berücksichtigt werden. Schlagen die Parteien keine oder nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer vor, so beruft die Gemeinde die erforderlichen Beisitzer nach ihrem Ermessen. Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden äs Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinde verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zu benennen, die für eine Berufung als Beisitzer geeignet sind und im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen.
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden in jedem Wahlkreis ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden vom Kreiswahlleiter berufen.