§ 12 SächsLVO - Anerkennung der Berufsqualifikation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn
- 1.
diese ausländische Berufsqualifikation im Heimat- oder Herkunftsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn im Freistaat Sachsen vergleichbar ist, und
- 2.
zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
- 1.
die im Ausland erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten oder auf Grund der Ausbildungsdauer erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Freistaat Sachsen zurückbleibt,
- 2.
die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung unverzichtbar sind und
- 3.
der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.
(3) Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 oder 2, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, gleich, wenn sie beim Bund oder in einem anderen Bundesland dieser oder einer entsprechenden Laufbahn gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für die Laufbahn des Bundes oder des anderen Bundeslandes im Freistaat Sachsen anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, dürfen nur diese vom Antragsteller verlangt werden.