§ 8 SSpG - Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird durch die Satzung bestimmt. Sie muss durch drei teilbar sein und darf die Zahl achtzehn nicht übersteigen.
(2) Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats sind zu je einem Drittel
- 1.sachkundige Mitglieder, die der Vertretungskörperschaft des Gewährträgers angehören;
- 2.sachkundige Mitglieder, die der Vertretungskörperschaft des Gewährträgers nicht angehören;
- 3.Beschäftigte der Sparkasse.
(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.