§ 68 ThürPersVG - Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. 1.
    Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
  2. 2.
    dafür zu sorgen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. 3.
    Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
  4. 4.
    die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger Schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
  5. 5.
    die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
  6. 6.
    auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu achten,
  7. 7.
    Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,
  8. 8.
    mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.

(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die Unterlagen vorzulegen, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen beigezogen hat. Bei Einstellungen beschränkt sich die Vorlagepflicht auf die Bewerbungsunterlagen einschließlich der der Mitbewerber. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluß des Personalrats mitzuteilen. Auf Verlangen der Beschäftigten muß der Personalrat seinen Beschluß begründen.