§ 322 LAG - Aufgaben der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wachen in ihrem Bereich darüber, daß über Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder mißbräuchlich verfügt wird. Sie sind an den Verfahren über die Gewährung und die Rückforderung von Ausgleichsleistungen beteiligt, soweit über einen Rechtsbehelf zu entscheiden ist; sie sind befugt, Auskünfte einzuholen und Anträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel einzulegen.