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§ 10 ThürBVVG - Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Amtliche Abkürzung
ThürBVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-4

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an den Präsidenten des Landtags zu richten.

(2) Der Antrag muss

  1. 1.
    den ausgearbeiteten mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, der den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, enthalten,
  2. 2.
    zum Nachweis der Unterstützung dieses Entwurfs die persönliche und handschriftliche Unterschrift unter Verwendung des Vor- und Familiennamens von mindestens 5.000 Stimmberechtigten tragen; neben der Unterschrift sind deutlich lesbar der Familienname, der Vorname, der Tag der Geburt, die Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung, sowie das Datum der Unterzeichnung einzutragen; die Unterschriftsleistung muss innerhalb eines Monats vor der Einreichung der Unterschriftsbögen an die zuständige Gemeinde der Wohnanschrift zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erfolgt sein, jede Unterzeichnung hat auf einem gesonderten Unterschriftsbogen zu erfolgen,
  3. 3.
    den Nachweis des Stimmrechts der Unterzeichner durch eine von der zuständigen Meldebehörde unentgeltlich und unverzüglich erteilte Bestätigung führen,
  4. 4.
    als Vertreter der Antragsteller eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benennen; § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Unleserliche oder unvollständige Eintragungen nach Absatz 2 Nr. 2 führen zur Ungültigkeit der Unterschrift. Dies gilt ebenso für Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 Nr. 2 erfolgt sind.

(4) Die Meldebehörden stellen die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen für jede Gemeinde fest. Das festgestellte Ergebnis ist mit den Unterschriftsbögen und der Bestätigung der Stimmberechtigung unverzüglich den Vertretern der Antragsteller zuzuleiten.