§ 38 HSG LSA - Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt. 2Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden. 3Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig. 4Der Eintritt in den Ruhestand ist für Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf ihrer Dienstzeit entlassen. 5Die §§ 47 und 67 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes sind nicht anwendbar. 6Im Falle einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 66 Abs. 2 bis 5 und § 67 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes. 7Vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können Professoren und Professorinnen auch zu Beamten oder Beamtinnen auf Probe ernannt werden. 8Die Probezeit kann bis zu drei Jahre betragen. 9Für Professoren und Professorinnen kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden. 10Die Sätze 2, 3, 7 und 8 gelten entsprechend. 11Ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann auf Antrag des Fachbereichs in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden. 12Ein erneutes Berufungsverfahren ist nicht erforderlich. 13Über den Antrag nach Satz 11 entscheidet der Senat der Hochschule. 14Das Verfahren ist in einer Ordnung zu regeln, die der Senat beschließt und die dem Ministerium anzuzeigen ist.
(2) 1Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebotes die Verbindung zur Berufswelt aufrechterhalten bleiben soll. 2Sie kann im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte der jeweiligen Aufgaben nach § 34 Abs. 1 und 2. 3An künstlerischen Fachbereichen kann das Arbeitsverhältnis einen geringeren Umfang haben. 4§ 76 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(3) 1Für Professoren und Professorinnen ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. 2Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ohne den Zusatz "außer Dienst" (a. D.) geführt werden. 3Bei Ausscheiden aus anderen Gründen darf die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" auf Vorschlag des Fachbereiches mit Zustimmung der Leitung der Hochschule weitergeführt werden, wenn die Person mindestens fünf Jahre ein Professorenamt bekleidet hat. 4Auf diesen Zeitraum werden Zeiten, die in einem Probeverhältnis gemäß Absatz 1 Satz 8 oder innerhalb einer Juniorprofessur abgeleistet werden, nicht angerechnet. 5Die Führungsberechtigung kann auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium bei Unwürdigkeit entzogen werden.
(4) 1Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor oder die Professorin die Altersgrenze erreicht. 2Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. 3Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(5) 1Ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann insbesondere dann begründet werden, wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist. 2Professoren und Professorinnen, die in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professoren oder Professorinnen als Berufsbezeichnung führen.
(6) 1Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. 2Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule sind den Professoren und Professorinnen im Ruhestand nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen.