Art. 156 BayBG - Übergangsbestimmungen zu Art. 86b
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 gelten Art. 86b Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 8 mit der Maßgabe, dass
- 1.in Absatz 2 Satz 2 der Betrag "75 EUR" durch den Betrag "150 DM",
- 2.in Absatz 2 Satz 3 der Betrag "37,50 EUR" durch den Betrag "75 DM",
- 3.in Absatz 2 Satz 4 der Betrag "20 EUR" durch den Betrag "40 DM",
- 4.in Absatz 2 Satz 5 der Betrag "50 EUR" durch den Betrag "100 DM" und der Betrag "15 EUR" durch den Betrag "30 DM" sowie,
- 5.in Absatz 3 Satz 8 der Betrag "10 EUR" durch den Betrag "20 DM",
ersetzt werden.
(2) 1Die sich aus Art. 86b Abs. 3 ergebenden Grenzbeträge gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass sie zum amtlichen Umrechnungskurs in Deutsche Mark umgerechnet werden. 2Sie werden vom Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
(3) 1Bis einschließlich 30. Juni 2001 sind Art. 86b Abs. 1 sowie §§ 1 bis 6 der Verordnung über die Gewährung einer ergänzenden Fürsorgeleistung an Beamte und Richter vom 20. November 1990 (GVBl S. 501, BayRS 2030-1-42-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 889), in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Dabei ist bezüglich der Mietenstufen die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung vom 30. September 1992 (BGBl I S. 1686), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1167), in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(4) 1Denjenigen Beamten und Richtern des Freistaates Bayern, die am 30. Juni 2001 seit mindestens drei Monaten nach Absatz 3 zum Bezug einer ergänzenden Fürsorgeleistung nach alter Regelung berechtigt sind (Altfälle), wird diese abschmelzend weitergewährt. 2Ein an diesem Tag zustehender Grundbetrag wird jedoch zum 1. Juli 2001 um 50 DM sowie zum 1. Oktober 2002 und 1. Januar 2004 um jeweils 25,57 EUR vermindert. 3Ein an diesem Tag zustehender Kinderzuschlag wird bis zum 1. Oktober 2002 in voller Höhe, darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2004 zur Hälfte weitergezahlt. 4Wird am 30. Juni 2001 ein Kinderzuschlag neben dem Grundbetrag gewährt, so wird er abweichend von Satz 3 in voller Höhe bis 31. Dezember 2004 weitergezahlt. 5Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wird die Zahlung ergänzender Fürsorgeleistung nach diesem Absatz eingestellt. Eine etwa zustehende ergänzende Fürsorgeleistung nach der ab 1. Juli 2001 geltenden Regelung bliebt unberührt. 6Eine nach der ab 1. Juli 2001 geltenden Regelung tatsächlich gewährte ergänzende Fürsorgeleistung wird auf eine nach dieser Bestimmung gewährte ergänzende Fürsorgeleistung in voller Höhe angerechnet. 7Die nichtstaatlichen Dienstherren können ihren Beamten in Altfällen entsprechend Satz 1 eine ergänzende Fürsorgeleistung höchstens in der in diesem Absatz bestimmten Höhe weitergewähren.
(5) Art. 86b wird mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben.