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  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 57 HRiG - Besetzung der Kammer

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.

(2) Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.