§ 31 LAbfWG - Zuständigkeit der Bergbehörden
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-3
Sollen Abfälle in Anlagen entsorgt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, ist bei der Ausführung des Abfallgesetzes
- 1.
das Bergamt zuständige Behörde für
- a)
die Durchführung von Anhörungsverfahren und Erörterungsterminen bei Planfeststellungen nach § 7 Abs. 1 AbfG,
- b)
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 10 Abs. 1 AbfG,
- c)
Anordnungen nach § 10 Abs. 2 AbfG,
- d)
die Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 11 Abs. 1 AbfG,
- e)
das Verlangen von Nachweisen und die Prüfung dieser Nachweise nach § 11 Abs. 2 AbfG,
- f)
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 11 Abs. 3 AbfG,
- g)
Anordnungen zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 11a Abs. 2 AbfG,
- h)
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 11c Abs. 1 Satz 2 AbfG und
- i)
Entscheidungen nach § 11c Abs. 2 Satz 2 AbfG;
- 2.
das Oberbergamt zuständige Behörde für
- a)
Anordnungen nach § 3 Abs. 7 AbfG,
- b)
Planfeststellungen nach § 7 Abs. 1 AbfG und
- c)
Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG.