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§ 31 LAbfWG - Zuständigkeit der Bergbehörden

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Amtliche Abkürzung
LAbfWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-3

Sollen Abfälle in Anlagen entsorgt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, ist bei der Ausführung des Abfallgesetzes

  1. 1.

    das Bergamt zuständige Behörde für

    1. a)

      die Durchführung von Anhörungsverfahren und Erörterungsterminen bei Planfeststellungen nach § 7 Abs. 1 AbfG,

    2. b)

      die Entgegennahme von Anzeigen nach § 10 Abs. 1 AbfG,

    3. c)

      Anordnungen nach § 10 Abs. 2 AbfG,

    4. d)

      die Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 11 Abs. 1 AbfG,

    5. e)

      das Verlangen von Nachweisen und die Prüfung dieser Nachweise nach § 11 Abs. 2 AbfG,

    6. f)

      die Entgegennahme von Anzeigen nach § 11 Abs. 3 AbfG,

    7. g)

      Anordnungen zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 11a Abs. 2 AbfG,

    8. h)

      die Entgegennahme von Anzeigen nach § 11c Abs. 1 Satz 2 AbfG und

    9. i)

      Entscheidungen nach § 11c Abs. 2 Satz 2 AbfG;

  2. 2.

    das Oberbergamt zuständige Behörde für

    1. a)

      Anordnungen nach § 3 Abs. 7 AbfG,

    2. b)

      Planfeststellungen nach § 7 Abs. 1 AbfG und

    3. c)

      Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG.