Art. 5 BayLBG - Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2238-1-UK
(1) Der Vorbereitungsdienst ist ausschließlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten. Er ist an einem Studienseminar abzuleisten und dauert in der Regel 24 Monate.
(2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit in den einzelnen Lehrämtern. Studien- und Ausbildungsordnung sind aufeinander abzustimmen.
(3) Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst richtet Studienseminare ein, und zwar:
- 1.für das Lehramt an Grundschulen,
- 2.für das Lehramt an Hauptschulen,
- 3.für das Lehramt an Realschulen,
- 4.für das Lehramt an Gymnasien,
- 5.für das Lehramt an beruflichen Schulen,
- 6.für das Lehramt an Sonderschulen;
es regelt die Zusammenarbeit der Studienseminare untereinander und mit hierfür geeigneten Schulen (Seminarschulen).
(4) Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst kann den in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Vorbereitungsdienst ganz oder zum Teil auf den Vorbereitungsdienst nach diesem Gesetz anrechnen. Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung für Wirtschaftspädagogen oder einer nach Art. 6 Abs. 4 anerkannten Staatsprüfung, die für die Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind, können bis zu einem Jahr angerechnet werden.