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§ 8 VAbstG - Behandlung nicht angenommener Volksinitiativen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.3

(1) Volksinitiativen, die nicht die erforderliche Unterschriftenanzahl (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) erreicht haben, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages an den Petitionsausschuss überwiesen.

(2) Ist die Volksinitiative von mindestens 5.000 beteiligungsberechtigten Personen unterzeichnet worden, haben die Vertrauenspersonen das Recht auf Anhörung durch den Petitionsausschuss.