§ 85 BBesG - Einmalige Zahlung im Jahr 2009

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat Januar 2009 eine einmalige Zahlung in Höhe von 225 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben.

(2) § 6 Abs. 1 und § 72a Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind die am 1. Januar 2009 geltenden Verhältnisse.

(3) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.

(4) Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Zahlung stehen gleich die dem Absatz 1 entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes.