§ 27 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Stimmzettel werden amtlich hergestellt.
(2) Sie enthalten alle zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Vor- und Familiennamen der vier ersten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen werden außerdem der vollständige Name oder das Kennwort und die Kurzbezeichnung angegeben.
(3) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge gilt § 26 Absatz 2.