§ 33 SG - Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verantwortliche Vorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränken. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Soldaten nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflußt werden.
(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im Kriege zu unterrichten.