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  • ab 01.09.2014 (aktuelle Fassung)

§ 41 HmbPersVG - Aussetzung von Beschlüssen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Sieht die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe durch einen Beschluss des Personalrats wichtige Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes erheblich beeinträchtigt, ist auf ihren Antrag die Ausführung des Beschlusses für eine Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. Innerhalb der Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, versucht werden, eine Verständigung zu erzielen.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.