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§ 191a BRAO - Einrichtung und Aufgabe

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.

(2) Die Satzungsversammlung erlässt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59b.

(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Satzungsversammlung gehören an ohne Stimmrecht der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern, mit Stimmrecht die von der Versammlung der Kammer nach Maßgabe des § 191b zu wählenden Mitglieder.