§ 352 AO 1977 - Rechtsbehelfsbefugnis bei einheitlichen Feststellungsbescheiden
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AO 1977
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
(1) Einen Einspruch in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert eines gewerblichen Betriebes oder über wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben betreffen, können die folgenden Personen einlegen:
- 1.soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt:
jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird,
- 2.soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Gesellschafter oder Gemeinschafter persönlich angeht:
der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird,
- 3.im übrigen:
nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder Gemeinschafter.
(2) Sind in anderen als den Fällen des Absatzes 1 einheitliche Feststellungsbescheide gegen Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte befugt, Einspruch einzulegen.