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§ 47 BremPolG - Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf durch den Einsatz von Beamtinnen oder Beamten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (verdeckt ermittelnde Person), personenbezogene Daten erheben

  1. 1.

    über die in § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen,

  2. 2.

    über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen werden, wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

  3. 3.

    über Personen, die ein Verbrechen begangen haben und bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gefahr der Wiederholung besteht,

  4. 4.

    über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Verbrechen begehen werden, die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären, sowie

  5. 5.

    über Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 bis 4 genannten Personen, wenn dies zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 bis 4 unerlässlich ist.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Eine verdeckt ermittelnde Person darf zur Erfüllung seines Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine verdeckte ermittelnde Person darf unter der Legende keine sexuellen Handlungen vornehmen oder an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse eingehen.

(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.