§ 45 SächsJG - Fortführung vorhandener Grundbücher
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
(1) Vorhandene Grundbücher können vorläufig fortgeführt werden.
(2) Für die Fortführung können Vordrucke verwendet werden, die für die Anlegung von neuen Grundbuchblättern nach der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen sind.
(3) Unvollständige Grundbuchblätter sind unter Verwendung solcher Vordrucke zu ergänzen. An Stelle der bisherigen Abteilung 0 ist ein Bestandsverzeichnis anzulegen. Im Übrigen können die Grundbuchblätter auf Vordrucken nach Satz 1 ganz oder teilweise neu gefasst werden. Sind die zweite und dritte Abteilung bisher zusammengefasst, können sie als getrennte Abteilungen fortgeführt werden.