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§ 6 HessAGVwGO - Ausschuß

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Vor der Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Kreisauschusses, des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters und des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ist der Widerspruchsführer durch einen Ausschuß mündlich zu hören.

(2) Ausschüsse werden gebildet

  1. 1.
    bei den Städten mit 30.000 und mehr Einwohnern für die Anhörung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Magistrats und des Oberbürgermeisters (Bürgermeisters),
  2. 2.
    bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung für die Anhörung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, des Kreisausschusses sowie des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters kreisangehöriger Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern.

(3) Die Anhörung findet statt

  1. 1.
    in Weisungsangelegenheiten vor der Entschließung nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung, ob dem Widerspruch abgeholfen wird,
  2. 2.
    in Selbstverwaltungsangelegenheiten vor Erlaß des Widerspruchsbescheids nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(4) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.
    der Widerspruch bei der Behörde eingelegt ist, die den Verwaltungsakt erlassen oder seine Vornahme abgelehnt hat und die Behörde dem Widerspruch abhelfen oder stattgeben will,
  2. 2.
    die Anhörung wegen der Dringlichkeit des Falles nicht rechtzeitig stattfinden kann,
  3. 3.
    der Widerspruchsführer auf die Anhörung verzichtet,
  4. 4.
    der Widerspruchsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint.

(5) Die Anhörung findet nicht statt in Verfahren nach § 142 der Hessischen Gemeindeordnung.