§ 37 SächsKomWO - Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten kann die Gemeinde bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis sowie bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 23) wählen.
(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 35 Absatz 6 Satz 1 bis 3 und Absatz 7 bis 9 sowie § 36 Absatz 3 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.