§ 16 BremAbgG - Versorgungsabfindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 12 bis 15 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zur Bürgerschaft auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Hat ein Abgeordneter eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Altersentschädigung erworben und der Bürgerschaft nicht mehr als acht Jahre angehört, kann er bei seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft die Versorgungsabfindung beantragen; er verliert dann die Anwartschaft oder den Anspruch auf die Altersentschädigung. Die Versorgungsabfindung wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gezahlt, und zwar in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf die für diesen Monat jeweils geltende Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Auf Antrag wird die Hälfte der Versorgungsabfindung beim Ausscheiden aus der Bürgerschaft gezahlt und die andere Hälfte zu Beginn des folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Möglichkeit der Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft richtet sich nach § 23 Abs. 3, 7 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297).
(3) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten und Richter voll berücksichtigt.
(4) Im Falle des Wiedereintritts in die Bürgerschaft beginnen die Fristen für die Mitgliedsdauer nach § 12 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde oder eine volle Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.