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§ 116 ZVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 4 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt.