§ 46 HWG - Überschwemmungsgefährdete Gebiete
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Wassergesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 85-72
(1) 1Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die
- 1.
erst bei Überschreitung eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden,
- 2.
bei Versagen von Deichen oder vergleichbaren öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können.
2Für die Abgrenzung der Gebiete nach Satz 1 Nr. 1 ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens dem 1,3-Fachen des Abflusses des genannten Hochwassers entspricht.
(2) 1Überschwemmungsgefährdete Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind durch die Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und durch die betroffene Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. 2Sie sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.
(3) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern.