§ 257 LAG - Dringlichkeitsfolge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
Die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudarlehn bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit und nach der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben. Antragsteller, die Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes geltend machen können, sind mit Vorrang zu berücksichtigen. Den gleichen Vorrang haben Antragsteller, die nach § 254 Abs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Aufbaudarlehn zur Förderung von Familienheimen oder Eigentumswohnungen beantragen. Andere Antragsteller, die Aufbaudarlehn nach § 254 Abs. 3 zur Förderung von Familienheimen oder Eigentumswohnungen beantragen, haben Vorrang vor den verbleibenden Antragstellern nach § 254 Abs. 3.