§ 28 BremHG - Lehrbefähigung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, geeignete Verfahren für den Erwerb und den Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 165b Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie für eine entsprechende Fortbildung zu entwickeln und anzuwenden.
(2) Die in der Lehre tätigen Mitglieder der Hochschulen haben die Pflicht, ihre pädagogische Eignung durch hochschuldidaktische Fortbildung aufrechtzuerhalten.