§ 14 AFBG - Kreditanstalt für Wiederaufbau
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der Darlehnsrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Verlangen die Darlehns- und Zinsschuld eines Darlehnsnehmers oder einer Darlehnsnehmerin erstattet, vom dem oder von der eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.der Darlehnsnehmer oder die Darlehnsnehmerin die Rückzahlungsrate für sechs aufeinander folgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
- 2.der Darlehnsvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den geltenden Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
- 3.die Rückzahlung des Darlehns infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehnsnehmers oder der Darlehnsnehmerin von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
- 4.der Darlehnsnehmer oder die Darlehnsnehmerin zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder (1)Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhält oder
- 5.der Aufenthalt des Darlehnsnehmers oder der Darlehnsnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehnsvertrag auf den Bund über.
(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden jeweils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines Jahres erstattet:
- 1.Zinsen, von deren Zahlung der Darlehnsnehmer oder die Darlehnsnehmerin nach § 13 Abs. 3 freigestellt ist,
- 2.Beträge, die sie nach § 13 Abs. 6 und 7 erlassen hat,
- 3.Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
- 4.Zinsen für die nach § 13 Abs. 6 und 7 gestundeten Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 2 geltenden EURIBOR-Satzes,
- 5.Darlehnsforderungen, die wegen des Todes des Darlehnsnehmers oder der Darlehnsnehmerin nach § 13 Abs. 9 erloschen sind.
Wird ein Darlehn mit einem festen Zinssatz nach § 13 Abs. 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.
(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehn nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarlehns, höchstens jedoch 128 Euro.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.