Versionsverlauf

§ 37 StrG - Sondernutzung an Gemeindestraßen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

Die Gemeinden können den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) abweichend von den Bestimmungen des § 16 durch Satzung regeln.