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§ 74 LBG - Nichtanrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften.