§ 44 LG - Naturparke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- 1.großräumig sind,
- 2.überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- 3.sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- 4.nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
- 5.der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältigen Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
- 6.besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. Außerdem ist ein langfristiger Maßnahmenplan aufzustellen.
(3) Großräumige Gebiete, die die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Landschaftsbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den in Landes- oder Gebietsentwicklungsplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht.